Vorliegend sind die genannten Delikte zweifelsfrei derart eng sachlich, zeitlich und örtlich mit dem Menschenhandel verknüpft, dass sie sich schlicht nicht sinnvoll auftrennen lassen. So wäre die Förderung der Prostitution nicht möglich gewesen, wenn sich die Beschuldigte nicht gleichzeitig durch den gewerbsmässigen Menschenhandel ein entsprechendes Beziehungsnetz und Informationen über die Opfer verschafft hätte. Das Gleiche gilt für die Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht, ohne die der gewerbsmässige Menschenhandel nicht durchführbar gewesen wäre. Des Weiteren ist auch die Geldwäscherei untrennbar mit dem gewerbsmässig beganenen Menschenhandel verbunden: