Nach diesem Grundsatzentscheid bekräftigte das Bundesgericht in Folgeentscheiden teilweise die Zulässigkeit der genannten Ausnahmen von der konkreten Methode (Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E 1.2.2), hielt teilweise aber auch fest, Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine entsprechenden Ausnahmen vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.1.2). Vorliegend sind die genannten Delikte zweifelsfrei derart eng sachlich, zeitlich und örtlich mit dem Menschenhandel verknüpft, dass sie sich schlicht nicht sinnvoll auftrennen lassen.