Bei der mehrfach begangenen Förderung der Prostitution, den Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht und der Geldwäscherei berief sich die Vorinstanz auf den engen sachlichen Zusammenhang zum Menschenhandel und fällte ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus (pag. 21‘935 f.). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4).