17. Strafart und Strafrahmen Für den gewerbsmässigen Menschenhandel kommt ex lege einzig eine Freiheitsstrafe als zulässige Strafart in Betracht (Art. 182 Abs. 2 aStGB), von der ein Teil als Geldstrafe ausgesprochen werden muss (Art. 182 Abs. 3 aStGB). Bei der mehrfach begangenen Förderung der Prostitution, den Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht und der Geldwäscherei berief sich die Vorinstanz auf den engen sachlichen Zusammenhang zum Menschenhandel und fällte ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus (pag.