116 Abs. 3 Bst. a AuG damit einhergehend höher ausfallenden Freiheitsstrafe (vgl. E. 18.5, 19.3 und 19.4 hiernach), ist die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigte nicht milder. Es ist daher in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 16. Allgemeine Grundlagen Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21‘933 f.).