Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beging die Beschuldigte die zur Diskussion stehenden Delikte allesamt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Aufgrund des geringeren Strafenmaximums bei der Geldstrafe bzw. der im Rahmen von Art. 182 Abs. 3, Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB und Art. 116 Abs. 3 Bst.