Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (welche beim Menschenhandel für die Freiheitsstrafe das alte, für die zwingend mit der Freiheitsstrafe zu verbindende Geldstrafe aber das neue Recht anwandte; pag. 21‘932) ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.