14. Fazit Die Beschuldigte ist somit aufgrund der bereits rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie der oberinstanzlich neu hinzukommenden Schuldsprüche wegen folgender Delikte zu bestrafen: - gewerbsmässigen Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 StGB); - mehrfach begangener Förderung der Prostitution in 30 Fällen (Art. 195 Bst. c StGB); - mehrfach begangener qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts in 89 Fällen (Art. 116 Abs. 3 Bst. a AuG); - qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB); VII. Strafzumessung