Auch hierfür auferlegte sie den Betroffenen Schulden. Die Beschuldigte wusste, dass sich die Betroffenen ohne gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhielten und der Prostitutionstätigkeit ohne erforderliche Bewilligung nachgingen. Ihr eigentliches Handlungsziel war, finanziell von diesem Unterfangen zu profitieren. Sie handelte damit vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich der mehrfach begangenen qualifizierten Förderung der illegalen Einreise in die Schweiz nach Art. 116 Abs. 3 Bst.