Abs. 2 Bst. a AuG). Indem die Beschuldigte den genannten Personen (unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam»; unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]»; AB.________) mittels Falschangaben kurzzeitig gültige Touristen- Visa für den Schengen-Raum organisierte und vorfinanzierte, erleichterte und förderte sie deren Einreise in die Schweiz. Indem sie zudem diesen Personen als Prostituierte an Bordellen vermittelte, ohne dass die Betroffenen im Besitz einer entsprechenden Bewilligung waren, verschaffte sie ihnen eine Erwerbstätigkeit ohne erforderliche Bewilligung.