333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB nachfolgend das AuG angewendet. 11.2 Qualifzierte Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz Der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts macht sich strafbar, wer in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht im Ausland einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft oder einem Ausländer eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne dazu erforderliche Bewilligung verschafft (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 Bst.