83 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Anwendbares Recht Nachdem sich die der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte ereignet hatten, wurde das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) umbenannt. An den einschlägigen Strafbestimmungen änderte sich dabei nichts. Da damit die neue Fassung vom 1. Januar 2019 nicht milder ist, wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 4 AIG bzw. Art. 333 Abs. 1 i.V.m.