Auch F.________ stellte in Frage, ob AF.________ über die Beschuldigte nach Deutschland gegangen sei. Von der Besorgung einer Arbeitsstelle war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Für die Überschreitung der Schwelle zum Versuch wäre zumindest erforderlich gewesen, dass die Beschuldigte den Visumsantrag eingereicht oder einen Flug für AF.________ gebucht hätte. Keiner dieser Umstände ist nachgewiesen. Hinzu kommt, dass F.________ angab, die Beschuldigte hätte überhaupt nicht die Absicht gehabt, AF.________ in die Schweiz zu überführen. Es bestehen somit etliche Zweifel sowohl an den objektiven als auch an den subjektiven tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat.