_», den AF.________ als Ersatzperson habe organisieren wollen, sei nie gekommen (pag. 3‘003 Z. 885 ff.). Zusammengefasst ist für die Kammer kein Bezug zur Schweiz ersichtlich. Aus den Line-Chats sowie den Aussagen von F.________ und der Beschuldigten geht hervor, dass AF.________ nie in die Schweiz kam. Der vorhandene Visumsantrag wurde bei der italienischen Botschaft gestellt, wobei fraglich ist, ob die Beschuldigte überhaupt etwas damit zu tun hatte. Sie bestreitet dies und aus den Line-Chats geht hervor, dass sich AF.________ aus dem Vertrag mit der Beschuldigten zurückzog, bevor es zum Visumsantrag kam. Auch F.________ stellte in Frage, ob AF.