Z. 81 ff.). Auch im Line- Chat zwischen der Beschuldigten und F.________ (pag. 9‘701 ff.) wird AF.________ en passant erwähnt (Nr. 81, 325). Die Beschuldigte gab an, AF.________ sei eine Freundin von F.________. Auf Vorhalt des talienischen Visumsantrags verneinte die Beschuldigte, etwas damit zu tun zu haben. AF.________ habe diesen Antrag selber gemacht. So wie der Antrag ausgefüllt sei, sei es nicht ihre Art. AF.________ habe zuerst ein Visum gewollt, später aber das Ganze zurückgezogen. Sie habe zu F.________ in die Schweiz kommen wollen. Weil sie nicht gegangen sei, sei schliesslich CA.________ gegangen. «GE.________», den AF.