Sie teilte der Beschuldigten mit, dass sie nun einen Freund habe, welcher sich um sie kümmern werde, und sie deshalb nicht mehr gehen wolle. Die Beschuldigte verlangte daraufhin einen Ersatz für AF.________, worauf diese ihr das Foto einer gewissen «EC.________ [Spitzname]» schickte (Nr. 52 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin F.________ gab auf Vorhalt des abfotografierten Reisepasses von AF.________ an, sie sei eine Freundin von ihr. Sie lebe in Deutschland und habe in die Schweiz kommen wollen. Die Beschuldigte habe dies nicht gewollt und auch nichts dafür unternommen. Sie wisse nicht, ob AF.________ über die Beschuldigte nach Deutschland gekommen sei (pag. 6‘915 Z. 81 ff.).