Betreffend AF.________ ist lediglich eine versuchte Widerhandlung gegen das AuG angeklagt. In den Akten befindet sich ein Visumsatrag für AF.________ vom 31. Juli 2014, der bei der italienischen Botschaft gestellt wurde (pag. 12‘150 ff.). Aus Firmenregisterauszug, E-Mail-Adresse oder Flugreservation lassen sich keine Querverstrebungen zu anderen Opfern oder Hinweise auf die Beschuldigte ableiten. Die Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass die Rufnummer von AF.________ auf dem Gerät der Beschuldigten gespeichert war. Die beiden kommunizierten via Line-Chat. Aus dem ausgewerteten Line-Chat (pag.