Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.11 verwiesen werden. Wenngleich unklar ist, ob AB.________ über die Beschuldigte an ein Bordell in die Schweiz vermittelt wurde, steht dennoch fest, dass sie ihr das Visum besorgte. Der Anklagesachverhalt ist erwiesen. 10.3.6 AD.________ Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.13 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist freizusprechen. 10.3.7 AF.________