10.3.2 Unbekannte Thailänderin, genannt «AE.________ [Spitzname]» Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.5 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist freizusprechen. 10.3.3 Unbekannte Thailänderin, genannt «W.________ [Spitzname]» Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.6 verwiesen werden. Der Anklagesachverhalt ist erwiesen. 10.3.4 Z.________ Es kann vollumfänglich auf E. 6.5.9 verwiesen werden. Die Beschuldigte ist freizusprechen. 10.3.5 AB.________