Sie beeinträchtigte zusammen mit ihren Mittäterinnen die Handlungsfreiheit von Personen, die Prostitution betrieben. Sie handelte vorsätzlich und erfüllte damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 195 Bst. c StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich der mehrfach begangenen Förderung der Prostitution, namentlich zum Nachteil der unbekannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», schuldig gemacht. V. Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht