In subjektiver Hinsicht bezweckte die Beschuldigte die sexuelle Ausbeutung der Opfer (ex lege, Art. 182 Abs. 1 StGB) bereits bei Begehung des Menschenhandels. Die genannte Einflussnahme auf die Umstände der Prostitution war dabei eine notwendige Durchgangsstufe für die Beschuldigte um sicherzustellen, dass sie schneller zu ihrem Geld kam. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitete sie bewusst und gezielt mit den Bordellbetreiberinnen zusammen. Die Beschuldigte ist damit als Mittäterin zu qualifizieren. Sie beeinträchtigte zusammen mit ihren Mittäterinnen die Handlungsfreiheit von Personen, die Prostitution betrieben.