80 gem Kontakt und war Verbindungsstelle zwischen ihnen. Dadurch hatte sie es in der Hand, nicht fleissig arbeitende Opfer in ein anderes Bordell mit schlechteren Arbeitsbedingungen zu versetzen, was ebenfalls zu deren Gefügigkeit beitrug. Die Beschuldigte steht damit als Hauptbeteiligte dar, deren Tatbeitrag unerlässlich war für das Gelingen des Delikts. In subjektiver Hinsicht bezweckte die Beschuldigte die sexuelle Ausbeutung der Opfer (ex lege, Art. 182 Abs. 1 StGB) bereits bei Begehung des Menschenhandels.