Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Vorliegend auferlegte die Beschuldigte den Opfern und mitunter auch der unbekannten Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», exorbitant hohe Schulden und trug damit zu deren Abhängigkeitsposition bei.