9. Rechtliche Würdigung 9.1 Förderung der Prostitution Nach dem hier gestützt auf Art. 2 StGB anwendbaren aArt. 195 Abs. 3 StGB (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 Bst. c StGB entspricht) macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf.