8.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt wird von der Beschuldigten lediglich in einem Fall (unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam») bestritten, in Bezug auf welchen sie erstinstanzlich auch freigesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen Freispruch Berufung. 8.3 Beweiswürdigung Es kann vollumgänglich auf E. 9.5.3 verwiesen werden. Aus den vorhandenen Beweismitteln geht hervor, dass die unbekannte Frau, «die von S.________ [Spitzname] kam», entsprechend dem Anklagesachverhalt ihre Schulden nach dem Schuldenmodell I direkt bei der Beschuldigten abzuzahlen hatte.