182 StGB konsumiert wird). In den anderen 30 Fällen aber, in denen gemäss Anklageschrift das Schuldenmodell I zur Anwendung gelangt sei und die Opfer ihre Schulden bei der Beschuldigten direkt abarbeiten mussten, erhob die Staatsanwaltschaft neben der Anklage wegen gewerbsmässigen Menschenhandels (Art. 182 StGB) zusätzlich auch noch Anklage wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB) in echter Konkurrenz.