Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Es bleibt anzumerken, dass die rechtliche Würdigung von der Verteidigung nicht bestritten wurde und die Beschuldigte die rechtliche Subsumtion des Anklagesachverhalts unter den Tatbestand des gewerbsmässigen Menschenhandels in Bezug auf 75 Opfer bereits akzeptierte. IV. Förderung der Prostitution 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung