75 Opfer in diesem Gewerbe ihre Schulden bei ihr abarbeiteten. Sie handelte daher zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung der Opfer und es war ihr eigentliches Handlungsziel, hierdurch einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts zu bestreiten. Sie hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.