Ihr Vorgehen war gewerbsmässig. Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 StGB erfüllt. Sie handelte vorsätzlich. Zudem stand sie mit den Bordellbetreiberinnen in ständigem und engem Kontakt, wusste über die örtlichen Arbeits- und Lebensbedingungen und reiste mehrfach in die Schweiz, um in den Bordellen den ihr zustehenden Anteil an den Einnahmen einzukassieren. Sie wusste daher von der sexuellen Ausbeutung der Opfer nach ihrer Ankunft in der Schweiz und wollte auch, dass die