Es liegt damit keine gültige Einwilligung der Opfer in den Menschenhandel vor. Soweit die Vermittlung durch die Beschuldigte zwischen Bordellen in der Schweiz geschah, waren die Opfer sogar noch mehr in ihrer Einwilligungsfreiheit eingeschränkt: Sie hatten kein Geld, konnten die Ortssprache nicht, kannten niemanden, hielten sich illegal in der Schweiz auf und auf ihnen lastete der Schuldendruck und die Hoffnungen ihrer Familien in Thailand. In dieser Situation konnten sie ebenfalls nicht rechtsgenüglich in einen Menschenhandel einwilligen. Die Beschuldigte betrieb den Menschenhandel nach der Art eines Berufes.