Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen Menschenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann.