7. Rechtliche Würdigung 7.1 Anwendbarkeit des StGB Die Beschuldigte vermittelte ihre Opfer aus Thailand in die Schweiz und nach Dänemark. Die Tat hat somit einen internationalen Bezug. Die Schweiz hat sich in Art. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Zusatzprotokolls zum UNO-Übereinkommen gegen Menschenhandel (SR 0.311.542) international verpflichtet, Menschenhandel strafrechtlich zu verfolgen. Da Menschenhandel zudem auch in Thailand und in Dänemark strafbar ist und sich die Beschuldigte in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert wird, fällt die Tat in den Anwendungsbereich des schweizerersischen