Die Beschuldigte besorgte für AD.________ ein Visum und erhielt dafür einen hohen Geldbetrag. Es ist jedoch unklar, ob AD.________ durch die Beschuldigte an ein Bordell in der Schweiz vermittelt wurde. Es wäre möglich, dass sie über eine Drittorganisation vermittelt wurde oder überhaupt nie in die Schweiz kam. Es bestehen daher nicht zu unterdrückende Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagen Tat. Die Beschuldigte ist freizusprechen.