Die Beschuldigte gab zu, für AD.________ den Visumsantrag gestellt zu haben. Sie denke jedoch, AD.________ sei von «Q.________ [Spitzname]» (Q.________) gekommen. «Q.________ [Spitzname]» kenne sehr viele Studios in der Schweiz, weshalb AD.________ wohl in eines dieser Studio gegangen sei. Sie wisse nicht, welche Bedingungen für AD.________ in der Schweiz gegolten hätten, sie habe nur das Visum besorgt. Als Gegenleistung für das Beschaffen des Visums habe die Beschuldigte TBH 150‘000 (ungefähr CHF 4‘500.00) von «Q.________ [Spitzname]» erhalten (pag. 2‘990 Z. 405 ff.). Die Beschuldigte besorgte für AD.