_ gab an, sie habe sich in der Schweiz und in Dänemark aufgehalten. Am 29. Juni 2014 sei sie über Berlin nach Deutschland gereist (pag. 19‘162). Die Beschuldigte gab an, sie könne sich an AC.________ nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt des Visumsantrags bestätigte sie, diesen ausgefüllt zu haben. Entweder sei diese Person von «Q.________ [Spitzname]» gekommen oder sie habe das Visum für TBH 150‘000 gemacht. Es könne sein, dass sie mit AC.________ im selben Flugzeug gewesen sei. Sie hätten aber nicht miteinander gesprochen und sie wisse auch nicht, wohin AC.________ gegangen sei.