AC.________ wurde am 2. Juli 2014 am Flughafen Frankfurt überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass sie ihre bewilligte Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Ihr Schengen-Visum war lediglich für 10 Tage (7. – 16. Juni 2013) gültig gewesen. In den Akten befindet sich der Visumsantrag von AC.________, datieren vom 21. Mai 2013 (pag. 12‘618). Darin aufgeführt ist die E-Mail-Adresse «EA.________ [E-Mail-Adresse]», die auch in den Visumsanträgen von CI.________ und BE.________ benutzt wurde und zudem der E-Mail-Adresse der «DM.________ [Unternehmen].» entspricht, dem Unternehmen der Beschuldigten.