__ [Anm.: Studio BX.________ [Studio]] oder Olten [Anm.: zur Betreiberin AV.________]. Bezüglich des Schuldenmodells könnte es sein, dass «Q.________ [Spitzname]» von der Bordellbesitzerin das ganze Geld bekommen habe und die Frau es der Bordellbesitzerin habe bezahlen müssen, oder, dass sie es 50/50 gemacht habe mit Verbleib der Schuldenforderung bei «Q.________ [Spitzname]» (pag. 2‘982 Z. 114 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (pag. 21‘925), sind die Aussagen der Beschuldigten hier tatsächlich sehr allgemein gehalten. Sie konnte sich auch nicht an AB.________ erinnern. Fest steht einzig, dass die Beschuldigte das Visum für AB.________ beantragte.