Tatsächlich flog AB.________ gemäss Immigrations-Check am 28. Februar 2014 von Bangkok in unbekannte Richtung weg und kehrte am 23. April 2015 von Frankfurt her kommend zurück (pag. 721). Die Beschuldigte gab auf Vorhalt der Fotodokumentation an, sie könne sich nicht an AB.________ erinnern. Sie komme ihr zwar irgendwie bekannt vor, sie wisse aber nicht mehr, wer sie sei. Auf Vorhalt des Visumsantrags gab die Beschuldigte zu, diesen erstellt zu haben. Wiederum soll «Q.________ [Spitzname]» (Q.________) ihr den Auftrag gegeben haben. AB.________ habe sich sodann in der Schweiz verkauft. Sie wisse nicht, in welches Bordell sie gekommen sei. Eventuell in FY.________ [Anm.: Studio BX.