In Bezug auf die Hilflosigkeit von AA.________ gab die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber an, dass sie nie jemanden in die Schweiz vermittelt habe, der nicht arm gewesen sei. Ansonsten wären diese Personen überhaupt nicht gekommen (pag. 22‘187 Z. 156 ff.). Die Beschuldigte machte diese Aussage auf Vorhalt einer früheren Aussage von ihr, wonach niemand diese Arbeit freiwillig mache. Hätte es unter den angefochtenen Fällen Opfer gegeben, die sich freiwillig prostituiert hätten, hätte die Beschuldigte dies an dieser Stelle erwähnt.