Drittens sprechen Inhalt und Umstände der Einreichung des Visumsantrags gegen die Version der Beschuldigten: Hätte AA.________ tatsächlich nur ihren Onkel besuchen wollen, hätte die Beschuldigte dem Visumsantrag nicht Hotelbuchungen in Mailand und Rom beilegen müssen (pag. 14‘153 f.), sondern hätte die Adresse des Onkels angeben können. Zudem hätte sie den Antrag auf der schweizerischen Botschaft stellen können und hätte ihm nicht eine gefälschte Flugbestätigung beilegen müssen. Letzteres deutet vielmehr darauf hin, dass sie den wahren Einreisegrund verheimlichen wollte. Dies wird durch die glaubhaften Aussagen der Strafund Zivilklägerin K._____