Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte frei mit der Begründung, mangels konkreter Hinweise auf das Bordell, in das AA.________ gekommen sein soll, und auf die dortigen Umstände, sei davon auszugehen, dass AA.________ tatsächlich bloss ihren Onkel besucht habe (pag. 21‘896). Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Aussage der Beschuldigten, wonach AA.________ lediglich ihren Onkel besucht habe, ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Erstens wäre ein Preis von TBH 150‘000 für einen Familienbesuch absolut überrissen: der Mindestlohn in der Provinz Roi Et, aus der AA.