mit dem Zug weitergereist und AA.________ sei von einem kleinen Mann mit weissen Haaren abgeholt worden. Die Reise von AA.________ sei ebenfalls von der Beschuldigten organisiert und finanziert worden (pag. 7‘886 Z. 225 ff.; pag. 7‘939 Z. 301 ff.). Auf Vorhalt der Beweislage gab die Beschuldigte an, AA.________ sei zu ihrem Onkel gegangen. Sie habe das Visum gemacht und dafür TBH 150‘000 (ungefähr CHF 4‘500.00) bekommen. Dass AA.________ sich in der Schweiz habe prostituieren wollen, habe sie ihr nie erzählt (pag. 2‘909 Z. 551 ff.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte frei mit der Begründung, mangels konkreter Hinweise auf das Bordell, in das AA.