(pag. 14‘152). Gemäss Immigrati- ons-Check flog AA.________ am 23. Juni 2014 zusammen mit BY.________, der Straf- und Zivilklägerin K.________ und der Beschuldigten von Bangkok weg. Einzig die Beschuldigte kehrte sodann am 28. Juni 2014 wieder nach Bangkok zurück (pag. 626). Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten zeigte, dass sie die im Visumsantrag angegebene Rufnummer von AA.________ auf ihrem Gerät als Kontakt gespeichert hatte (pag. 626). Die Beschuldigte kommunizierte mit AA.