67 dann aber den Vertrag mit ihr aufgelöst und selber versucht habe, das Visum zu beantragen. Es müsse sie jemand betrogen haben, aber sie wisse nicht, wer. Sie habe noch nie ein Visum bei der dänischen Botschaft beantragt, kenne niemanden in GD.________ und habe noch niemanden gehört, der etwas über GD.________ erzählt habe. Sie sei sich ganz sicher, dass sie damit nichts zu tun habe (pag. 2‘812 Z. 1‘117 ff.). Die Beweislage ist dünn, das ganze Geschehen atypisch und die Ausführungen der Beschuldigten wirken nicht unglaubhaft.