Als weitere Mitteilinhaberinnen angegeben waren zudem die Beschuldigte und ihre Tochter (ET.________). Gemäss Staatsanwaltschaft war dem Visumsantrag zudem eine Flugbestätigung für Y.________ mit Flug [Flugnummer] von Bangkok nach GB.________ am 25. Februar 2013 beigelegt. Die Flugreservation erfolgte durch die «DM.________ [Unternehmen].», das Unternehmen der Beschuldigten. Als Mitpassagierin angegeben war X.________ (pag. 2‘590 Z. 1‘267 bzw. Beilage in pag. 2‘676; die genannte Bestätigung befindet sich jedoch nicht in den Akten bzw. nur im Visumsantrag von X.________, pag. 12‘383). Gemäss Immigrations-Check flog Y.____