Es besteht folglich die Möglichkeit, dass X.________ über eine andere Organisation an ein Bordell in die Schweiz vermittelt wurde und die Beschuldigte hierfür lediglich das Visum besorgte. Die Beschuldigte ist daher freizusprechen. 6.5.8 Y.________ Quellen: Deliktsblatt 35 (pag. 574 f.), Visumsantrag (pag. 12‘731 ff.), Firmenregisterauszug (pag. 12‘748 ff.), Flugbestätigung (pag. 2‘676), Einvernahme der Beschuldigten vom 26. Mai 2016 (pag. 2‘551 ff.)