X.________ wurde am 26. März 2013 anlässlich einer Rotlichtkontrolle im Studio «DY.________ [Studio]» in FR.________ (Betreiberin: DQ.________) aufgegriffen. Sie war alleine im Studio und bot dem Polizeibeamten in Erotikdessous bekleidet unaufgefordert ihre sexuellen Dienstleistungen an. Die Kontrolle zeigte auf, dass X.________ am 26. Februar 2013 in die Schweiz einreiste und nach Ablauf ihres Schengen-Visums am 5. März 2013 nicht wieder verliess. X.________ wurde in der Folge vorläufig festgenommen und ausgeschafft (pag. 15‘331 ff.). In den Akten befindet sich der Visumsantrag von X.__