63 len Opfer gegeben, die sich freiwillig prostituiert hätten, hätte die Beschuldigte dies an dieser Stelle erwähnt. Sie tat das aber nicht, sondern bestätigte stattdessen ihre einstige Aussage. Für die Kammer liegen damit genügend Anhaltspunkte vor, um davon auszugehen, dass «W.________ [Spitzname]» vom modus operandi der Beschuldigten erfasst war. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen. 6.5.7 X.________