manden in die Schweiz vermittelt habe, der nicht arm gewesen sei. Ansonsten wären diese Personen überhaupt nicht gekommen (pag. 22‘187 Z. 156 ff.). Die Beschuldigte machte diese Aussage auf Vorhalt einer früheren Aussage von ihr, wonach niemand diese Arbeit freiwillig mache. Hätte es unter den angefochtenen Fäl-