Z. 7 ff.). Die von der Beschuldigten behauptete Verwechslung scheint daher unwahrscheinlich. Unwahrscheinlich scheint auch ihre Aussage, sie habe bloss zwei Personen an DC.________ vermittelt. Ihre Zahlenangaben sind in keiner Weise verlässlich. So gab sie beispielsweise anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, 4 – 5 Personen an «S.________ [Spitzname]» [Anm.: S.________, Betreiberin des Studios T.________ in FQ.________] vermittelt zu haben (pag. 21‘288 Z. 38). Verurteilt wurde/wird sie jedoch wegen 22 Personen. In Bezug auf die Hilflosigkeit von «W.________ [Spitzname]» gab die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber an, dass sie nie je-